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Nicht alles, was stört, ist sicherheitsrelevant: Landgericht Flensburg bestärkt die Notwendigkeit einer engen Auslegung des §129 StGB

21. April 2026

Am 31.03.2026 hat das Landgericht Flensburg die Anklage gegen eine Aktivistin der Letzten Generation in einem Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung durch Nichteröffnungsbeschluss nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Ermittlungsverfahren und Anklagen gegen Mitglieder der Letzten Generation in München, Potsdam und Flensburg sind seit inzwischen über zwei Jahren Gegenstand intensiver Debatten in Wissenschaft, Politik und Medien. Nun hat sich das Landgericht Flensburg nach kleinteiliger juristischer Prüfung gegen eine Anwendbarkeit des § 129 StGB ausgesprochen und macht, entgegen des Landgerichts München, deutlich, dass eine Beteiligung am öffentlichen Diskurs durch zivilen Ungehorsam nicht per se illegitim ist. Vielmehr ist die öffentliche Sicherheit und nicht der öffentliche Diskurs Schutzgut des § 129 StGB. Und die öffentliche Sicherheit ist, laut Flensburg, durch die Aktionen der Letzten Generation nicht gefährdet. Der Schutz der Meinungsfreiheit muss in die Prüfung mit einbezogen werden, und zwar bereits auf Ebene des Tatbestands im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit der von den Taten ausgehenden Gefährdung. Das Landgericht Flensburg setzt damit der politischen Instrumentalisierung des § 129 StGB gegen politisch unliebsame Akteure klare Grenzen und bewegt sich inhaltlich im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und der IACHR.

Eingriff in Freiheitsrechte durch die Anwendung von § 129 StGB

Die generelle Kritik an § 129 StGB und dessen Anwendung auf Protestgruppen ist weitestgehend bekannt und soll an dieser Stelle nur kurz zusammengefasst werden.

Zunächst führen die erweiterten Ermittlungsbefugnisse, die bereits beim Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts greifen, zu vorgelagerten Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen. Sie müssen schwerwiegende Ermittlungsmaßnahmen und Eingriffe in den privatesten Bereichen ihres Lebens hinnehmen, die auch bei einem späteren Freispruch oder einem Nichteröffnungsbeschluss nicht rückgängig gemacht werden können. Betroffene der Verfahren nach § 129 StGB berichten von der erheblichen emotionalen und sozialen Belastung, die mit Hausdurchsuchungen, der Beschlagnahme privater technischer Geräte sowie dem jahrelangen Abhören persönlicher Telefongespräche durch staatliche Behörden verbunden ist.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die abschreckende Wirkung, die ein Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB entfaltet. Denn nach § 129 StGB kann nicht nur bestraft werden, wer sich unmittelbar an einer rechtswidrigen Handlung beteiligt, etwa im Rahmen einer Aktion zivilen Ungehorsams an einem Flughafen, bei der sich Aktivistinnen und Aktivisten aufgrund des unerlaubten Betretens des privaten Flughafengeländes in der Regel des Hausfriedensbruchs strafbar machen. Auch jede mittelbare Unterstützung einer mutmaßlichen kriminellen Vereinigung kann erfasst werden. Personen, die an eine Gruppe spenden möchten, an deren Versammlungen teilnehmen möchten oder lediglich deren Flugblätter verteilen, können nicht sicher sein, ob diese an sich straffreien Handlungen plötzlich als strafrechtlich relevante Unterstützung im Sinne des § 129 StGB gewertet werden. Dies trägt dazu bei, dass die Ausübung von Partizipations- und Protestrechten mit Rechtsunsicherheit und der Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen verbunden ist, und stellt eine für eine demokratische Gesellschaft unerträgliche Konsequenz der Anwendung des § 129 StGB auf Protestgruppen dar.

Emergente Völkerrechtliche Standards

Auch von internationalen Gerichten wird vor einer ausufernden Anwendung von Strafgesetzen gewarnt, die zu einer Einschränkung der Ausübung von Partizipations- und Protestrechten führen können, worunter, aufgrund des Missbrauchspotential, dass mit einer weiten Anwendung und Auslegung der Regelung einhergeht, auch § 129 StGB zu verstehen ist.

In seiner Advisory Opinion zur Klimakrise von 2025 betont der IACHR ausdrücklich, dass Staaten verpflichtet sind, Gesetze zu identifizieren und zu überprüfen, die wegen ihrer Unbestimmtheit oder selektiven Anwendung eine einschüchternde oder abschreckende Wirkung entfalten können. Zudem müssen sie Verfahren schaffen, die darauf ausgerichtet sind, einschüchternde gerichtliche Schritte frühzeitig zu beenden, bevor belastende Maßnahmen verhängt werden. Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass Staaten Fortbildungsprogramme und Kapazitätsaufbau sicherstellen müssen, um rechtsstaatliche Mindeststandards im Umgang mit Umweltverteidiger*innen zu garantieren (IACHR para. 587). Obgleich die Rechtsprechung des IACHR sich nicht direkt auf den europäischen Rechtsraum bezieht, kann die Standardsetzung des Gerichts dennoch als Maßstab für völkerrechtskonformes staatliches Vorgehen angewandt werden.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in seiner Entscheidung zu Ludes v France (para. 88, 90) fest, dass ziviler Ungehorsam nicht grundsätzlich illegitim ist und auch die bewusste Begehung einer Straftat, um Meinungen und Überzeugungen auszudrücken in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK fällt. Die strafrechtliche Verurteilung von zivilem Ungehorsam stellt damit einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Laut EGMR verstößt ein solcher Eingriff gegen Artikel 10, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein legitimes Ziel und ist „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“. Eine pauschale Kriminalisierung von Bewegungen, die sich des zivilen Ungehorsams als Protestmittel bedienen, ist damit auch mit den Maßstäben der EMRK unvereinbar.

Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 129 StGB

Angesichts der beschriebenen Gefahren für die demokratische Teilhabe und die Ausübung von Protestrechten durch die Anwendung des § 129 StGB auf Protestgruppen kommt einer engen Auslegung der Tatbestandsmerkmale besondere Bedeutung zu. Hier ist insbesondere nochmals auf das bereits viel diskutierte Merkmal der Erheblichkeit hinzuweisen. Anknüpfungstaten erfordern nicht nur ein Höchststrafmaß von zwei Jahren, sondern müssen auch von einer gewissen Erheblichkeit sein, also eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen müssen. Entgegen einem vielbeachteten Beitrag von Thomas Fischer, ist die Erheblichkeitsschwelle auch nach der Reform des Gesetzes, zentral um eine ausufernde Anwendung des Paragraphen entgegenzuwirken. Dies bestätigt nun auch das Landgericht Flensburg und befindet sich damit in der Gesellschaft der Berliner Senatsverwaltung und zahlreicher Stimmen aus der Wissenschaft (vgl. hier und hier).

Der Beschluss aus Flensburg

Die Aktivitäten einer Vereinigung müssen also eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit bedarf der Präzisierung. In der Rechtsprechung finden sich hier verschiedene Merkmale. So berücksichtigen Gerichte in ihrer Beurteilung die Anwendung von (massiver) Gewalt oder eine heimliche Vorgehensweise, durch die sich die Aktivitäten der Gruppe der staatlichen Kontrolle entziehen, was wiederum das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigt. Für beides liegen bei der Letzten Generation keine Anhaltspunkte vor.

Ein weiteres, viel diskutiertes Kriterium ist die Bedrohung des Sicherheitsgefühls (jedenfalls in Teilen) der Bevölkerung. Dieses wurde entwickelt in einem Fall, in dem durch eine rechtsextremistische Vereinigung Sachbeschädigungen durch Graffiti mit ausländerfeindlichen Inhalten begangen wurden. Der BGH argumentierte, dass „durch solche Aktionen den als Minderheit in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern angesichts des tatsächlich Geschehenen [die Anschläge in Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen, Anm. d. Verf.] das Gefühl genommen wird, sich in Sicherheit hier aufhalten zu können“ (Rn 14).  Es ist nicht erkennbar, wie durch die Aktivitäten der Letzten Generation ein vergleichbares Bedrohungsgefühl entstanden sein sollte. An dieser Stelle wird in der Literatur (z.B. Höffler et al., Kuhli und Papenfuß) auch auf die Gewichtigkeit des bedrohten Rechtsguts abgestellt. Durch die Taten der letzten Generation sind keine hochrangigen Rechtsgüter wie Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht und es gehen auch keine bedrohlichen Botschaften gegen bestimmte Personengruppen von ihr aus. Dies spricht dafür, dass das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nicht bedroht ist.

Das LG München argumentierte in einer Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen nach §129 StGB, dass es auf das Kriterium „Bedrohung des Sicherheitsgefühls“ nicht ankomme. Diese Behauptung wird allerdings in der Entscheidung – irritierenderweise – nicht weiter begründet. Das LG Flensburg stellt zurecht fest, dass sie nicht nachvollziehbar sei. Stattdessen stellt das LG München auf eine „Gefährdung des öffentlichen Diskurses mit illegitimen Mitteln“ ab, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründe. Dies ist jedoch ein Zirkelschluss, wie Kathrin Höffler et al. pointiert darlegen: „Wenn die Grundvoraussetzungen einer kriminellen Vereinigung vorliegen, geht es per definitionem um rechtswidriges Verhalten bzw. die Begehung von Straftaten, in diesem Sinne also um ‚illegitime Mittel‘. Aus diesem Umstand allein kann ersichtlich nicht die ‚erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit‘ folgen, weil das Merkmal dann entgegen der Intention von Gesetzgeber und Rechtsprechung keinerlei eingrenzende Funktion hätte.“ Die Rechtsauffassung des LG München lässt zudem auf ein verkürztes Demokratieverständnis schließen, in dem ziviler Ungehorsam per se nicht nur abgelehnt, sondern als erhebliche Gefahr angesehen wird. Dies widerspricht auch den oben angeführten emergenten völkerrechtlichen Normen, die den Schutz der Meinungsfreiheit auch dann betonen, wenn zum Ausdruck einer Meinung im Einzelfall Gesetze übertreten werden. Das LG Flensburg kommt daher auch richtigerweise zu dem Schluss, dass die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen ist.

Fazit

Das Flensburger Gericht bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung, was Menschenrechtsorganisationen immer wieder betonen: Der Tatbestand des §129 StGB muss insbesondere im Bezug auf politische Aktivitäten sehr eng ausgelegt werden, um Grundrechte zu schützen. Insbesondere ist das Schutzgut des Paragraphen – im Gegensatz zur Rechtsauffassung des LG München – eben nicht der breite „öffentliche Diskurs“, sondern die öffentliche Sicherheit, und diese muss erheblich gefährdet sein.  Und bei der Ermittlung der Erheblichkeit müssen menschenrechtliche Normen, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit, berücksichtigt werden.  

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