Bundesregierung im Zugzwang: EU-Fristablauf für Abhilfemaßnahmen in ESR-Sektoren
Die Bundesregierung muss Klimaschutzmaßnahmen beschließen. Dies gilt nicht nur für das Klimaschutzprogramm, das am 25. März 2026 fällig ist, sondern auch für die sogenannten „ESR-Sektoren“, die von der EU-Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation, „ESR“) umfasst sind: Gebäude, Verkehr, Abfall, Landwirtschaft und kleine Industrieanlagen. In diesen Sektoren muss die Regierung aufgrund der prognostizierten Zielverfehlung bis zum 06. […]
Rechtlicher Rahmen für die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Klimaschutzprogramm
Nach § 9 Abs. 1 Klimaschutzgesetz (KSG) muss die Bundesregierung ein Jahr nach Beginn jeder Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßnahmen beschließen, welche sicherstellen, dass die Klimaschutzziele erreicht und die im KSG festgelegten jährlichen Emissionsbudgets nicht überschritten werden. Die Bundesministerien hatten dafür gemäß § 9 Abs. 2 KSG zum 25.09.2025 erste Maßnahmenvorschläge vorgelegt und diese […]