Rechtlicher Rahmen für die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Klimaschutzprogramm

Nach § 9 Abs. 1 Klimaschutzgesetz (KSG) muss die Bundesregierung ein Jahr nach Beginn jeder Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßnahmen beschließen, welche sicherstellen, dass die Klimaschutzziele erreicht und die im KSG festgelegten jährlichen Emissionsbudgets nicht überschritten werden. Die Bundesministerien hatten dafür gemäß § 9 Abs. 2 KSG zum 25.09.2025 erste Maßnahmenvorschläge vorgelegt und diese […]