Gemeinsame Erklärung: Verhältnismäßigkeitsgrundatz gilt auch im Umgang mit der „Letzten Generation“
- Kategorien: Grundrechte der Umweltbewegung
- Schlagwörter: Aktivismus, Staatliche Repressionen, Strafrecht
- Philipp Schönberger
- 21. Dezember 2022
- 2 Seiten
- Mitwirkung: ClientEarth; Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.; Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.; Lawyers for Future e.V.; Humanistische Union
Zusammenfassung
Mit dem Vorwurf der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB fahren die Strafverfolgungsbehörden schweres Geschütz gegen gewaltfreien Klimaprotest auf, der mit der Einhaltung der Klimaschutzziele ein verfassungs- und völkerrechtlich legitimiertes Anliegen verfolgt.
Angesichts der weitreichenden Grundrechtseingriffe, die durch diesen Vorwurf gerechtfertigt werden, halten wir die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Neuruppin nach § 129 StGB gegen Menschen aus der Bewegung „Letzte Generation“ für unverhältnismäßig.
Gemeinsame Erklärung des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins, von Green Legal Impact e.V., Lawyers4Future, ClientEarth, der Humanistischen Union und dem Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.