Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) regelt Verbandsklagerechte für Umweltvereinigungen.
Das aktuelle UmwRG steht jedoch nicht im Einklang mit dem Völker- und Europarecht. Deswegen soll das UmwRG novelliert werden. Aus diesem Grund hat Green Legal Impact Germany e.V. im Juni 2023 einen eigenen, verbesserten Gesetzentwurf veröffentlicht. Im Zuge der beiden Verbändeanhörungen (2024 und 2025) haben wir zudem zusammen mit anderen Organisationen Stellungnahmen abgegeben.
Bis Oktober 2024 musste eigentlich ein verbessertes Gesetz stehen. Aufgrund des Regierungsbruchs wurde diese Frist aber nicht eingehalten, der Novellierungsprozess läuft noch.
Green Legal Impact hat zusammen mit Mitgliedsanwältin Dr. Franziska Heß einen Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erarbeitet. Der Entwurf wird unterstützt von Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), ClientEarth – Anwälte der Erde e.V., Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), Deutscher Naturschutzring e.V. (DNR), Germanwatch e.V., Greenpeace e.V., Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) und dem World Wide Fund for Nature (WWF).
Eine Novelle des UmwRG ist aus völker- und europarechtlichen Gründen dringend erforderlich. In den vergangenen Jahren haben Urteile des Europäischen Gerichtshofs und eine Entscheidung des Aarhus-Beschwerdegremiums die Unvereinbarkeit des aktuellen UmwRG mit dem Völker- und Unionsrecht aufgezeigt.
Unser Entwurf stellt die Rechtskonformität des Gesetzes mit der Aarhus-Konvention und dem Europarecht her und schafft Rechtssicherheit für die Gerichte.
Das aktuelle UmwRG ist außerdem „Musterbeispiel unübersichtlicher und schwer verständlicher Gesetzgebung“. Unser Entwurf führt zu besserer Verständlichkeit des Gesetzes.
Unser Entwurf führt zudem zu Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren in Umweltangelegenheiten. Damit müssen sich die Gerichte nicht mehr über viele Seiten mit der Klagebefugnis und Zulässigkeit beschäftigen, sie werden entlastet. In der Konsequenz wird das Verfahren auch schneller machen.
Im August 2025 fand für den neuen Referentenentwurf eine Länder- und Verbändeanhörung statt. Im Zuge dessen haben wir am 12. August 2025 zusammen mit dem BUND, ClientEarth, DUH, DNR, Germanwatch e.V., Greenpeace e.V. und dem NABU eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben.
Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom Juli 2025 sieht eine Neufassung des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes vor. Der Referentenentwurf verpasst es, die durch das Europarecht und die Aarhus-Konvention geforderte Generalklausel zu implementieren. Nur eine Generalklausel würde einige wichtige Probleme des aktuellen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lösen und diesem Gesetz zur Rechtskonformität mit Europa- und Völkerrecht verhelfen. Überdies würde sie im Vergleich zum Referentenentwurf die Leserlich- und Verständlichkeit des Gesetzes deutlich verbessern. Sie würde auch zu mehr Rechtssicherheit und der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren führen. Im Übrigen wird mit dem Referentenentwurf die Chance, ein unleserliches und rechtsunsicheres Gesetz grundlegend zu verbessern, nicht ergriffen. Insbesondere werden beim Fristbeginn der Klagebegründungsfrist wichtige Beschleunigungspotenziale im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehoben. Zu begrüßen ist hingegen die völkerrechtlich zwingende, ersatzlose Streichung der Anerkennungsvoraussetzung der Binnendemokratie und offenen Mitgliedschaft für Umweltvereinigungen.
Schon im Mai 2024 fand die erste der beiden Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf statt. Im Zuge dessen haben wir am 24. Mai 2024 zusammen mit dem BUND, ClientEarth, DUH, DNR, Greenpeace e.V., NABU, dem Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein e.V. (RAV) und WWF eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben.
In unserem Gesetzentwurf und den Stellungnahmen fordern wir unter anderem
Die Liste in § 1 Abs. 1 UmwRG, in der mögliche Klagegegenstände abschließend aufgezählt werden, ist zu restriktiv und führt zu massiven Rechtsunsicherheiten. Die Aarhus-Konvention und das Europarecht erfordern es, sich von dieser Aufzählung zu lösen und Generalklauseln einzuführen. Auch Stimmen aus der Rechtswissenschaft und Gerichtsbarkeit haben sich bereits dafür ausgesprochen.
Das Aarhus-Beschwerdegremium und die Vertragsstaatenkonferenz haben die Unvereinbarkeit mit der Aarhus-Konvention explizit festgestellt und die Streichung empfohlen. Für die Anerkennung einer Umweltvereinigung darf die Ermöglichung des Eintritts als Mitglied und des Bestehens eines vollen Stimmrechts in der Mitgliederversammlung keine Voraussetzung mehr sein.
Die Klagebegründungsfrist führt in ihrer jetzigen Ausformung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Wir fordern deshalb insbesondere den Beginn der Frist ab Zugang der Behördenakte.